Schulelternbeirat

An unserer Schule findet ein sehr persönliches Miteinander zwischen der Schulleitung, den LehrerInnen und den Eltern statt, so dass es die Aufgabe recht einfach macht, Bindeglied zwischen Eltern und Schule zu sein, falls es einmal zu Problemen oder Schwierigkeiten kommt.

Die Elternvertretung kümmert sich um alltägliche Themen, unterstützt die Schule bei Aktivitäten, zum Schulfest beispielsweise oder auch bei sonstigen Projekten sind wir gern Ansprechpartner.

Auf der Schulkonferenz und Sitzungen des SEB (Schulelternbeirates) werden wichtige Informationen ausgetauscht und Projektplanungen gemacht. Die Mitglieder des SEB geben dann die jeweilig relevanten Themen in ihre Klassen weiter und unterstützen somit eine reibungslose Information aller Familien.

Alle gewählten Elternvertreter stehen selbstverständlich gern für offene Fragen, Kritik, Vorschläge aller Art zur Verfügung und sind über seb.ao.schule@gmail.com  zu erreichen.

 

1. Vorsitzende

Herr Dennis Brieske

 

1. Stellvertreter

Herr Christian Holthey

 

2. Stellvertreterin

Frau Nina Richard

 


Aufgaben

Grundsätzlich ergeben sich die Aufgaben des Schulelternbeirates aus dem Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein. Die wichtigsten finden Sie nachfolgend aufgelistet.


(1) Der Schulelternbeirat wird aus je einem von den Klassenelternbeiräten aus ihrer Mitte gewählten Mitglied gebildet. Er unterstützt die Arbeit der Elternbeiräte beim Zusammenwirken der Schule und der Elternschaft. Der Schulelternbeirat soll die Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr über seine Arbeit informieren.


(2) Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.


(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Schulelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schule gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Schulelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.


(4) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit, die Entscheidung über die Zahl der unterrichtsfreien Sonnabende im Monat, die Einführung der Ganztagsschule (§ 6 Abs. 1 bis 3), die Durchführung von Schulversuchen und die Entscheidungen über Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1); die Zustimmung ist jeweils auf vier Jahre befristet. Kommt eine Einigung zwischen Schule und Schulelternbeirat nicht zustande, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Diese entscheidet, nachdem sie dem Schulelternbeirat über den Kreiselternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.